Die Meinungsfreiheit gilt als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit und als eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt, welches für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierend ist; denn sie erst ermöglicht die ständige geistige Auseinandersetzung und den Kampf der Meinungen als Lebenselement dieser Staatsform . Wird die Versammlungsfreiheit als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe verstanden, kann für sie nichts grundsätzlich anderes gelten.“(Az.: 1 BvR 233, 341/81 – bekannt als sog. Brokdorf-Entscheidung)
Neben dem Praxisleitfaden für Fragen zum Versammlungsrecht, begleiten wir versammlungsrechtliche Lagen um den Gipfel auch physisch.